Mindestbreite von Gehwegen (AN 2006-15, 03.11.09)


Wir beantragen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Bei Straßenbaumaßnahmen, die die Erstellung eines neuen oder die Generalüberholung eines bestehenden Gehweges beinhalten, muss der neue Gehweg eine Mindestbreite von 1,80m haben.

Ist dies baulich nicht möglich, erfolgt eine ausführliche Begründung mit Aussprache im Stadtplanungs- und Bauausschuss.

Begründung:

Für innerörtliche Fußgängerwege sind in Richtlinien für Fußgängerverkehrsanlagen (z.B. die RASt 06) Grundanforderungen vorgeben. So beträgt das Grundmaß für die Breite eines Gehweges 2,50 m. Dies ergibt sich aus der Breite von zwei Menschen à 0,80 m, einem Abstand zwischen den Menschen und einem Abstand zur Gebäudewand von jeweils 0,20 m sowie einem Sicherheitsabstand zur Straße von 0,50 m.

Die hier beantragte Mindestbreite von 1,80m stellt ein Minimum an erforderlichem Bewegungsraum auf einem Gehweg dar.

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