Antrag Nr. Ä2/V010
Änderungsantrag Nr. 2 zur Vorlage 10 (Nachtragshaushalt)
zur Beratung im JSKS- und Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung stellen wir folgenden Änderungsantrag zur Vorlage 10.
Wir beantragen, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Anlaufrate für die Planungskosten zur Schaffung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten wird mit einem Sperrvermerk versehen.
Der Sperrvermerk lautet wie folgt:
Zur Freigabe durch die Stadtverordnetenversammlung nach Empfehlung durch den Ausschuss für Jugend, Soziales, Kultur und Sport nach Vorlage und Beschlussfassung über:
1. die Entwicklung des Bedarfs an Betreuungsplätzen an Kindertagesstätten
2. die Anhörung der freien Träger, einer Vertretung der Elternbeiräte, einer Vertretung
der städtischen Kindergartenleitungen
3. Planungsalternativen (Erweiterung bestehender Einrichtung; Einbeziehung freier
Träger, Neubau rein städtischer Einrichtung) mit Wirtschaftlichkeitsvergleich.
4. Einer möglichst genauen Schätzung der nach Umsetzung der Maßnahme
entstehenden jährlichen Mehrbelastung für den städtischen Haushalt für mindestens
zwei Planungsvarianten (Neubau in städtischen Regie, Erweiterung bestehender
Einrichtungen mit und ohne Einbeziehung der freien Träger)
Begründung:
Für uns gilt bei allen Investitionsentscheidungen:
-
Bedarf ermitteln
-
Alternativen ausarbeiten und hinsichtlich der Investitions- und Betriebskosten kosten
abwägen -
Beschluss der Maßnahmen
-
Bereitstellung der Mittel für Investition und Betrieb
Diese Vorgehensweise ist elementarer Bestandteil der Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO–Doppik
Dort findet sich unter: § 12 Investitionen
(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs– oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
Da der Bedarf grundsätzlich nicht wirklich strittig ist, jedoch schon die Höhe des vorhandenen Angebotes und Bedarfs nicht eindeutig geklärt ist, und ein seriöser Vergleich von Alternativen sowie deren Diskussion in den politischen Gremien vollständig fehlt, ist ein Sperrvermerk aus unserer Sicht angebracht und notwendig.
Nachfolgende Übersicht soll nur verdeutlichen, wie unvollständig und widersprüchlich schon die uns zugängliche Zahlenbasis ist:
|
Bestand lt. |
Bestand 2011 |
Max Bedarf 2011/12 |
max Bedarf 2012/13 |
KitaPlätze |
954 |
928 |
983 |
1058 |
Krippenplätze (U3) |
37 |
97 |
202(?) |
202(?) |
max. Bedarf U1-6 |
(?) |
1017 o. 983 + 97(?) |
1185(?) |
1260(?) |
vorh. Plätze insg. |
991 |
1025 |
928+137=1165(?) |
928+137+(?)=1165+(?) |
zzgl.Tagespflege U3 |
– |
40 |
40 |
40+(?) |
zzgl. städt. KitaPl. |
|
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3*20=60(?) o. 3*25(?) |
zzgl städt. U3 |
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30(?) |
Quellen: Doppelhaushalt 2010/2011 Stadt Griesheim; Anlage zur Niederschrift der Sitzung des JSKS vom 11.5.2011