Satzung

Präambel

Die Mitglieder der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Griesheim sind überzeugt, dass es zur Durch­setzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und Ver­bänden des Natur-, Umwelt- und Lebensschutzes einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die Zu­sammenarbeit mit den unabhängigen Bürgerinitiativen, sozialen Initiativen, Frauen‑, Friedens- und Dritte-Welt-Gruppen usw. als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusam­menhang mit der parlamentarischen Arbeit steht. Die politische Arbeit der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMO­KRA­TISCH, SOZIAL und GEWALTFREI aus.

§1 Name und Sitz

(1) Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes Griesheim der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Griesheim.

(2) Der Ortsverband Griesheim stellt einen sich selbst bestimmenden Zweigverband der Partei dar.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jeder sein, der das 16. Lebensalter vollendet hat, seinen 1. oder 2. Wohnsitz in Griesheim hat, die Satzung des Ortsverbandes und die Grundprin­zipien der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt sowie keiner anderen Partei angehört.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 1 von Hundert der monatlichen Nettoein­künfte des Mitglieds. Der Mitgliedsbeitrag soll monatlich mindestens 12,00 Euro betragen. Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen kann der/die Orts­kassierer/in einen ermäßigten Beitrag festlegen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehr­heit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung.

(5) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Ortsverband schriftlich erklärt werden.

(6) Ein Ausschluss kann nur wegen erheblichen Verstoßes gegen die Satzung oder die Grundprinzipien erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes berät und beschließt die Mitgliederversammlung. Berufungsinstanz ist die Kreis- bzw. Landesschieds­kommission.

(7) Mitglieder, die trotz Mahnung 1 Jahr lang weder Beiträge bezahlen noch Mitglieder­ver­sammlungen besuchen, können von der Mitgliederversammlung als Mitglieder gestrichen werden, sofern ihnen dies vorher angekündigt wurde.

Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach 6 Monaten gestrichen wer­den.

§3 Organe

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§4 Mitgliederversammlung (Ortsversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung findet in von der Mitgliederversammlung oder dem Vor­stand festzusetzenden Zeitabständen, mindestens jährlich, statt und ist öffentlich. Nicht­mitglieder haben Rederecht.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an­wesend sind.

(4) Anträge auf Wahl und Abwahl von Vorstandmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsverbandes müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Ortsver­sammlung mitgeteilt werden.

§5 Vorstand (Ortsvorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ihm gehören an:
a) Die Vorsitzende
  b) eine weitere/ein weiterer Vorsitzende(r)
c) die/der KassiererIn
  d) bis zu drei weitere BeisitzerInnen
Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt und teilen sich die Verantwortung für die Leitung des Ortsverbandes.
Sollte genau eine Position des Vorsitzes (a oder b) vakant sein oder nicht besetzt werden können, kann der Posten unbesetzt bleiben. Bei der Wahl des gesamten Vorstandes soll auf eine paritätische Besetzung durch Frauen und Männer geachtet werden.

(2) Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der ab­gegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig und an die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung gebun­den. Der Kassenbericht ist vor der Berichterstattung durch von der Mitgliederversammlung zu wählende KasssenprüferInnen zu prüfen. KassenprüferInnen werden für zwei Jahre gewählt. Dabei sollen sich die gewählten Jahre überscheiden, sodass jedes Jahr eine KassenprüferIn gewählt wird und eine KassenprüferIn noch im Amt ist.

(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

(5) Für eine Abwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Vorsitzenden und die/der KassiererIn sind einzelvertretungsberechtigt.

§6 Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Auflösung des Ortsverbandes erfolgt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.