Die Grundsteuer B (auf Bauland und bebautes Land) wird heute auf Basis von Einheitswerten erhoben, die auf die Jahre 1964 (West) und 1935 (Ost) zurückgehen. Niveau und Struktur der Werte sind damit gegenüber den Verkehrswerten und anderen Vermögenswerten so sehr veraltet und verzerrt, dass der Bundesfinanzhof sie für nicht mehr verfassungsgemäß hält. …
Alle diese Modelle sehen jedoch wie bisher die Besteuerung sowohl von Grund und Boden als auch der aufstehenden Gebäude vor („verbundene Bemessungsgrundlage“). Dies halten wir für nicht mehr zeitgemäß. Die Besteuerung der Gebäude entmutigt Investitionen, befördert den Landschaftsverbrauch, gefährdet den sozialen Zusammenhalt, indem sie Mieter vergleichsweise stark belastet, und ist auch noch ausgesprochen verwaltungsaufwändig. Für sinnvoller und unbedingt näher prüfenswert erachten wir eine Grundsteuer mit unverbundener, nur an Grund und Boden anknüpfender Bemessungsgrundlage. …